NRW: V-Mann-Führer bleibt unbehelligt
Wie die Süddeutsche Zeitung am 18. November 2007 berichtete, will NRW-Innenminister Ingo Wolf (FDP) in der V-Mann-Affäre der Staatsanwaltschaft Bielefeld keine Ermächtigung für Strafermittlungen gegen einen leitenden V-Mann-Führer erteilen. Nach einer Sitzung des streng vertraulich tagenden Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKG) teilte die Pressestelle des Düsseldorfer Landtags mit, der Innenminister habe seine Entscheidung mit einer “Gefährdung des öffentlichen Wohls” begründet. Dazu stehe der Verdacht der Staatsanwaltschaft Bielefeld, unbekannte Mitarbeiter des NRW-Verfassungsschutzes hätten Dienstgeheimnisse verletzt, in keinem Verhältnis, so Wolf dem Bericht zufolge.
Das Innenministerium befürchtet, dass bei den Strafermittlungen V-Leute in der ostwestfälischen Neo-Nazi-Szene auffliegen könnten und damit “an Leib und Leben bedroht” wären. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung wurde die Einschätzung des Innenministers von allen Fraktionen im PKG geteilt. Die von den Strafermittlern vorgetragenen Verdachtsmomente wären für die Abgeordneten offenbar nicht überzeugend. Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte Ende August Strafermittlungen gegen einen leitenden V-Mann-Führer des NRW-Verfassungsschutzes wegen des Verdachts des Geheimnisverrats und der Strafvereitelung im Amt eingeleitet. Der den Staatsanwälten unter seinem Klarnamen bislang nicht bekannte V-Mann-Führer soll einen kriminellen Spitzel in der ostwestfälischen Neo-Nazi-Szene mehrmals vor polizeilichen Fahndungsmaßnahmen gewarnt haben. Dies soll den Ermittlern bei einer Telefonüberwachung des dubiosen V-Mannes bekannt geworden sein, dem Beihilfe zu einem bewaffneten Raubüberfall und der Handel mit Kokain “in geringen Mengen” vorgeworfen werden.
Nach dem Geheimnisverrats-Paragraphen 353b dürfen Strafermittlungen gegen Behördenmitarbeiter nur mit Ermächtigung der obersten Landesbehörde, in diesem Falle des Innenministeriums, geführt werden. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Bielefeld sagte der SZ, es werde geprüft, ob das Verfahren gegen Mitarbeiter des NRW-Verfassungsschutzes vollständig eingestellt werde oder ob Ermittlungen wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt weitergeführt würden. Für dieses Delikt ist keine Ermächtigung des Innenministers erforderlich.









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